Politik

Internet-Auftritt steuerlich absetzbar!!!!!
PdR 4/00

Kosten für Internet-Auftritt
Ebenfalls eine Sonderstellung nehmen die Kosten für einen Internet-Auftritt (5) ein. Neben sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben müssen einzelne Kosten unter Umständen als immaterielles Wirtschaftgut bilanziert werden. Sofort abzugfähig sind die Kosten für den Zugang zum Internet über einen Provider, sowie die damit verbundenen laufenden Telekommunikationskosten. Noch umstritten ist die Frage, wie die Kosten für die Erstellung und die Betreuung von Web-Seiten zu behandeln sind.

Bei den Kosten für die Erstellung der eigentlichen Web-Seiten handelt es sich um Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut. Daher kommt eine Bilanzierung nach § 248 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 2 EStG nur dann in Betracht, wenn die Web-Seiten entgeltlich von einem externen Anbieter programmiert werden. Wurde der Internet-Auftritt des Unternehmens ausschließlich von eigenen Mitarbeitern erstellt, entfällt eine Bilanzierung, die Kosten sind in diesem Fall sofort abzugsfähig.


Beispiel: Zur Internet-Präsentation hat ein Kfz-Händler über einen Provider einen Zugang zum Internet gemietet. Die monatlichen Kosten betragen 143,-- Euro, zudem fallen monatliche Telefongebühren von 76,-- Euro an. Die Hompage wurde zunächst von einem Mitarbeiter eingerichtet, wofür Kosten von 2557,-- Euro anfielen.

Da der Mitarbeiter mit der laufenden Betreuung überfordert war und technische Probleme auftraten, wurde ein Softwarehaus mit der Überarbeitung und laufenden Aktualisierung beauftragt. Für die Überarbeitung der Homepage berechnet das Softwarehaus einmalig 10.228,-- Euro, für die laufende Betreuung 511,-- Euro monatlich.

Die Kosten für die Anmietung beim Provider und die Telefonkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten nicht unter den allgemeinen Telefonkosten, sondern als “Internetkosten” verbucht werden, um zu verhindern, dass bei einer Betriebsprüfung ggf. entsprechend höhere Kosten für die private Nutzung betrieblicher Telefone erfasst werden.

Dagegen müssen die Kosten des Softwarehauses für die Überarbeitung der Homepage als “immaterielles Wirtschaftsgut” aktiviert (6) und linear abgeschrieben werden. Zur Länge des Abschreibungszeitraums hat sich die Finanzverwaltung bislang noch nicht geäußert. Da jedoch Internet-Auftritte hohen Aktualitätsanforderungen unterliegen und relativ häufig überarbeitet werden müssen, scheint eine Nutzungsdauer der Homepage von 2 Jahren als angemessen. Ein weiteres Argument für eine derart kurze Nutzungsdauer ist der technische Fortschritt im Internet, der kurzfristig auch zur Berücksichtigung programmtechnischer Neuerungen führen wird.

Für derartige immaterielle Wirtschaftgüter kommt nur die lineare Abschreibung in Betracht, weil die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Demzufolge entfällt auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG.


(5) Ausführlich dazu Hütten: Zur handels- und steuerbilanziellen Behandlung von Seiten im World Wide Web (WWW), INF 1998, S. 161.

(6) Im SKR03 unter dem Konto 0039 (Anzahlung auf immaterielle Vormögensgegenstände), im SKR04 unter Konto 0170, im IKR unter Konto 04, im GHR unter Konto 013.

 


bundesfinanzministerium

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Verfassungsschutz im Internet
Quelle: dpa

Brandenburgs Verfassungsschutz ist mit einer eigenen Homepage im Internet. Interessierte könnten sich dort über Rechts- und Linksextremismus sowie über Sekten im Land informieren, sagte Innenminister Jörg Schönbohm (CDU). Auch Beratungsangebote, etwa zum Schutz von Unternehmen vor Wirtschaftsspionage, seien zu finden www.verfassungsschutz-brandenburg.de

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