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Beispiel: Zur Internet-Präsentation hat ein Kfz-Händler über einen Provider einen Zugang zum Internet gemietet. Die monatlichen Kosten betragen 143,-- Euro, zudem fallen monatliche Telefongebühren von 76,-- Euro an. Die Hompage wurde zunächst von einem Mitarbeiter eingerichtet, wofür Kosten von 2557,-- Euro anfielen.
Da der Mitarbeiter mit der laufenden Betreuung überfordert war und technische Probleme auftraten, wurde ein Softwarehaus mit der Überarbeitung und laufenden Aktualisierung beauftragt. Für die Überarbeitung der Homepage berechnet das Softwarehaus einmalig 10.228,-- Euro, für die laufende Betreuung 511,-- Euro monatlich.
Die Kosten für die Anmietung beim Provider und die Telefonkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten nicht unter den allgemeinen Telefonkosten, sondern als “Internetkosten” verbucht werden, um zu verhindern, dass bei einer Betriebsprüfung ggf. entsprechend höhere Kosten für die private Nutzung betrieblicher Telefone erfasst werden.
Dagegen müssen die Kosten des Softwarehauses für die Überarbeitung der Homepage als “immaterielles Wirtschaftsgut” aktiviert (6) und linear abgeschrieben werden. Zur Länge des Abschreibungszeitraums hat sich die Finanzverwaltung bislang noch nicht geäußert. Da jedoch Internet-Auftritte hohen Aktualitätsanforderungen unterliegen und relativ häufig überarbeitet werden müssen, scheint eine Nutzungsdauer der Homepage von 2 Jahren als angemessen. Ein weiteres Argument für eine derart kurze Nutzungsdauer ist der technische Fortschritt im Internet, der kurzfristig auch zur Berücksichtigung programmtechnischer Neuerungen führen wird.
Für derartige immaterielle Wirtschaftgüter kommt nur die lineare Abschreibung in Betracht, weil die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Demzufolge entfällt auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
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